Compliance für Unternehmen: Datenschutz

27 Feb

Keine betriebliche Mitbestimmung bei Kameraattrappen

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.11.2014 – 3 TaBV 5/14)

Plant ein Arbeitgeber die Einführung bzw. Verwendung technischer Anlagen, die dazu bestimmt oder zumindest geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, so steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Ferner besteht ein Mitbestimmungsrecht, wenn durch eine arbeitgeberseitige Maßnahme die Ordnung des Betriebes bzw. das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt wird. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einig werden, so muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er an der geplanten Maßnahme festhalten möchte.

Kommt auch in der Einigungsstelle eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle durch einen Spruch verbindlich für beide Betriebsparteien. Solange eine Einigung über die geplante Maßnahme nicht vorliegt, oder die fehlende Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ersetzt wurde, steht dem Betriebsrat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein – gesetzlich eigentlich gar nicht geregelter – Unterlassungsanspruch zu.

Streit entsteht regelmäßig bei der Frage, wann eine technische Einrichtung zumindest geeignet ist Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Im Falle der Installation von Videokameras auf dem Betriebsgelände bzw. in den Betriebsräumen ist eine solche Überwachungseignung regelmäßig gegeben. In dem vom LAG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall hatte ein Krankenhausträger im Außenbereich des Klinikgebäudes aber keine funktionsfähige Videokamera installiert, sondern lediglich eine Kameraattrappe.

Der Betriebsrat war der Ansicht, auch im Hinblick auf die Installation, den Betrieb und die Nutzung dieser Kameraattrappe mitbestimmen zu dürfen. Das LAG wies dieses Begehren zurück. Eine Kameraattrappe ist objektiv nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet. Auch wird das Verhalten der Arbeitnehmer nicht beeinflusst. Die Arbeitnehmer können nach wie vor den betroffenen Eingang benutzen, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Daher – so das LAG – ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter nicht tangiert.

Empfehlung für die Praxis:

Es ist bei jeder Maßnahme zu prüfen, ob die Rechte des Betriebsrats tangiert sein können, um insb. Unterlassungsansprüche zu vermeiden. Aber auch wenn der Betriebsrat beteiligt wird, muss der Arbeitgeber die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beachten. Ob Kameraattrappen den datenschutzrechtlichen Vorschriften unterfallen und das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters tangieren können war bisher umstritten. Das Urteil des LAG sorgt hier für etwas mehr Rechtssicherheit. Allerdings ist insoweit Obacht geboten, als sich diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf Kameraattrappen übertragen lassen wird, die innerhalb des Betriebsgebäudes aufhängt werden. Hier müssen vor einer Installation sorgfältig die Mitbestimmungsrechte, der Datenschutz und die Tangierung des Persönlichkeitsrechts geprüft werden.

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