Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte
20 Mrz
Anwaltswerbung muss sachlich sein
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung angenommen. Dass für die Werbung von Rechtsanwälten – vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege – ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Verletzung von Grundrechten im konkreten Fall hat der Rechtsanwalt nicht hinreichend dargelegt.
Drastische Darstellungen auf Werbetassen
Ein Rechtsanwalt bat die zuständige Rechtsanwaltskammer um Prüfung, ob eine beabsichtigte Werbemaßnahme berufsrechtlich zulässig sei. Es handelte sich dabei um Tassen mit der durchgestrichenen Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben der Abbildung sollten der Text „Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB“ sowie der Name, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ und die Kontaktdaten abgedruckt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Anwalt mit, dass sie die Werbemaßnahme wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot für unzulässig halte.
Eine zweite Anfrage des Rechtsanwalts bezog sich wiederum auf die beabsichtigte Gestaltung von Werbetassen. Eine Abbildung zeigte einen älteren Mann, der mit einem Stock auf das entblößte Gesäß einer Frau schlägt; daneben sollte die Frage „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ stehen. Eine weitere Abbildung zeigte eine Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf hält und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu töten; daneben sollte der Text „Nicht verzagen, R… fragen“ abgedruckt werden. In beiden Gestaltungen sollten wiederum der Name, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ und die Kontaktdaten des Anwalts hinzugefügt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Rechtsanwalt mit, dass auch diese Werbemaßnahmen unzulässig seien und wiederholte im Wesentlichen die bereits im ersten Bescheid enthaltenen Erwägungen.
Die Klage gegen die beiden Bescheide blieb sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
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