Die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto werden zum 01.07.2015 erhöht.

24 Apr

Zum 01.07.2015 erhalten verschuldete Verbraucher und Selbständige einen erhöhten Pfändungsschutz / Der pfändungsfreie Grundfreibetrag und die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen werden erhöht

Pressemeldung der Firma Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht - Max Postulka

Verschuldete Verbraucher und Selbständige können sich bereits seit dem 01.01.2012 vor einer Kontopfändung nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützen. Wird das gepfändete Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt, wird nach einer Kontopfändung das gesamte Guthaben an den Pfändungsgläubiger abgeführt.

Ein P-Konto erhält jeder, indem das vorhandene Girokonto durch eine Vereinbarung mit der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Hierauf besteht nach § 850k ZPO ein gesetzlicher Anspruch.

Nach der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.045,04 € monatlich vor Pfändungen geschützt. Soweit ein unterhaltsberechtigter Ehegatte oder Kinder vorhanden sind, kann der Freibetrag für die erste weitere Person um 393,30 € und für jede weitere Person bis maximal 5 Personen um 219,12 € erhöht werden. Gleiches gilt, wenn Sozialleistungen für weitere Personen auf das P-Konto gezahlt werden.

Die Höhe der Freibeträge wird alle 2 Jahre jeweils zum 01.07. eines Jahres angepasst und um den Prozentsatz erhöht, um den der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S.1. Nr. 1 EStG anwächst.

Demnach werden die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2015 um 2,76% erhöht werden, wodurch sich der monatliche Grundfreibetrag auf 1.073,88 €, der Freibetrag für die erste weitere Person auf 404,16 € und der Freibetrag für jede weitere Person auf 225,17 € erhöhen werden.

Nach wie vor gilt jedoch, dass die weiteren Freibeträge im Gegensatz zum Grundfreibetrag nicht automatisch zur Verfügung stehen. Um den erweiterten Freibetrag zu erhalten, müssen die erweiterten Freibeträge durch eine Bescheinigung nach § 850k ZPO gegenüber der Bank nachgewiesen werden. Wird der erweiterte Freibetrag nicht durch eine Bescheinigung nachgewiesen, kann trotz Unterhaltsverpflichtungen oder Empfang von Sozialleistungen das gesamte Guthaben über dem Grundfreibetrag gepfändet werden.



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Diese Informationen werden Ihnen von Herrn Rechtsanwalt Max Postulka zur Verfügung gestellt. Herr Postulka ist zugleich Fachanwalt für Insolvenzrecht und hat sich darauf spezialisiert bundesweit Mandanten zu unterstützen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Über die Website https://p-konto.de hat Herr Postulka bereits über 1.000 Mandanten bei der Einrichtung von Pfändungsschutz nach einer Kontopfändung unterstützt.


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