GarantieHebelPlan ’08 – Geschädigter Anleger vergleicht sich nach eingereichter Klage mit Anlageberater

24 Apr

Pressemeldung der Firma CLLB Rechtsanwälte

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber einem der geschädigten GarantieHebelPlan ’08 Anleger verpflichtet.

Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Wie es tatsächlich um die Beteiligungsgesellschaft GarantieHebelPlan ’08 steht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Selbst die Edelweiss Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, ist gegenwärtig anscheinend nicht in der Lage, den Anlegern zu erklären, was tatsächlich mit ihren Geldern geschehen ist. Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte ist daher ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals dringend zu befürchten.

CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen ihren jeweiligen Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Aufgrund der momentanen undurchschaubaren Lage wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.



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