Dichtes Auffahren

20 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Grundsätzlich stellt eine kurzfristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes aufgrund eines plötzlichen Abbremsens oder Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs die Vorwerfbarkeit des Verstoßes in Frage. Ein Autofahrer befuhr im konkreten Fall mit seinem Pkw die Autobahn auf dem linken von drei Fahrspuren. Über die Messstrecke hielt er bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h nur einen Abstand von 16,43 m, also weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Es kam dabei weder zu einer Verkürzung des Abstandes durch Abbremsen oder Einscheren des vor ihm fahrenden Pkw. Das Gericht verurteilte den Fahrer wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer Geldbuße von 320 Euro und hat ein Regelfahrverbot angeordnet. Die eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos, auch weil der Vortrag, ein Abbremsen sei wegen des Hintermanns nicht mehr gefahrlos möglich gewesen, laut ARAG Experten ohne Bedeutung war (OLG Bamberg, AZ.: 3 Ss OWi 160/15).



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