Gericht verbietet Frischkäse-Mogelpackung
20 Mai
Die Beklagte vertreibt einen Frischkäse, dessen Verpackung aus einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe besteht. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Die Füllmenge der Packung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 Gramm angegeben. Die Klägerin behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sogenannte Mogelpackung. Und bekam Recht. Nach Auffassung des Gerichts, so die ARAG Experten, verleite die Größe und Form der Umverpackung dazu, die Füllmenge erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus (OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 196/14).
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