Arbeitsrecht für Unternehmer: Sozialplanabfindung

29 Mai

Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen zulässig (BAG, Urt. v. 09.12.2014 – 1 AZR 102/13)

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

In dem von uns vor dem BAG vertretenen Fall hat der 64-jährige Kläger eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb der Beklagten zu unveränderten Bedingungen abgelehnt. Das Arbeitsverhältnis endete somit betriebsbedingt im Rahmen einer Betriebsänderung. Der abgeschlossene Sozialplan sah vor, dass die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer eine nach Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und dem Bruttomonatsentgelt berechnete Abfindung erhalten. Ferner bestimmte der Sozialplan, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente 85 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttomonatsentgelts unter Anrechnung des voraussichtlichen Arbeitslosengeldes für 24 Monate erhalten. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der eine vorzeitige Altersrente beanspruchen konnte, keine Abfindung.

Der Kläger hielt die im Sozialplan vorgesehenen Regelungen für unwirksam und forderte eine Abfindung von rund 300.000 €. Erstinstanzlich unterlag der Kläger. Der Berufung ist teilweise stattgegeben worden.

Vor dem BAG blieb die Klage ohne Erfolg. Das BAG führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe. Die sich aus dem Sozialplan ergebende Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer sei zulässig. Betriebsparteien können Beschäftigte von Leistungen des Sozialplanes ausschließen, wenn diese nach Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind. Dabei beschränken sich die durch einen Sozialplan ausgleichsfähigen Nachteile bei Arbeitnehmern regelmäßig auf die Differenz zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt abzüglich des gewährten Arbeitslosengeldes. Der vollständige Ausschluss von Abfindungszahlungen gegenüber bereits rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmern ist somit zulässig und wegen des Entschädigungscharakters von Sozialplanleistungen auch angemessen und erforderlich. Dies gelte auch deshalb, weil der Sozialplan nur für Arbeitnehmer gilt, die – wie der Kläger – ein Angebot auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb zu ansonsten unveränderten Bedingungen erhalten haben. Demnach ist den Arbeitnehmern ermöglicht worden, die wirtschaftlichen Nachteile bis zum Erreichen der Altersgrenze durch Weiterarbeit in einem anderen Betrieb der Beklagten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei es nicht unangemessen, rentenbezugsberechtigte Arbeitnehmer von Abfindungen auszuschließen.

Empfehlung für die Praxis:

Das BAG setzt mit seiner Entscheidung seine Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bei der Reduzierung von Sozialplanabfindungen fort und erweitert diese. Es wird somit weitere Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Sozialplanregelungen geschaffen. Offen gelassen hat das BAG, ob sich der vollständige Ausschluss von rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmern als unwirksam erweist, wenn diese ausschließlich eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen können. Insoweit bleibt weiter Vorsicht geboten.



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