Arbeitsrecht für Unternehmer: Teilzeit und Urlaubsanspruch

29 Mai

Keine Verringerung des entstandenen Urlaubsanspruchs bei Wechsel in Teilzeit (BAG, Urt. v. 10.02.2015 – 9 AZR 53/14)

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Bis zum 14.07.2010 war der Kläger bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt mit fünf Arbeitstagen pro Woche. Zum 15.07.2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit mit vier Arbeitstagen pro Woche. Bis dahin hatte der Kläger im laufenden Jahr keinen Urlaub in Anspruch genommen. Gemäß den anzuwendenden Vertragsbedingungen stand dem Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Nach seinem Wechsel in Teilzeit beantragte der Kläger Urlaub. Die Beklagte gewährte ihm statt 30 nur 24 Urlaubstage (= 30 : 4 x 5). Mit seiner Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass ihm 27 Urlaubstage zustehen, 15 Urlaubstage für die erste Jahreshälfte und weitere 12 Urlaubstage für die zweite Jahreshälfte. Das BAG gab dem Kläger Recht.

Bisher hatte das BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anzahl der Arbeitstage pro Woche auch die Anzahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen ist und zwar auch bezüglich bereits verdienter Urlaubsansprüche. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Reduzierung der Tage des bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt wird, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern darstellt und damit unzulässig ist. Das BAG hat sich dem EuGH nun angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben. Damit ist nunmehr auch das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, nun auch durch das BAG verworfen worden.

Empfehlung für die Praxis:

Das Urteil betrifft alle Arbeitgeber. Eine verhältnismäßige Reduzierung bereits verdienter Urlaubstage bei einem Wechsel in Teilzeit ist unzulässig. Vor jeder Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer möglichst den gesamten bereits entstandenen Urlaubsanspruch gewähren. Ein bereits entstandener Urlaubsanspruch darf nachträglich nicht mehr anteilig reduziert werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit gehen und danach möglicherweise auf Teilzeit reduzieren, ist auf eine vorherige Inanspruchnahme des Urlaubs zu achten. Hat ein Arbeitnehmer bspw. noch 24 Urlaubstage offen bevor er in Elternzeit geht und wird die Arbeitszeit nach der Elternzeit von fünf auf zwei Arbeitstage in der Woche reduziert, so hätte der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit weiterhin Anspruch auf 24 Urlaubstage und damit umgerechnet 12 Wochen Urlaub.



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