Ersatz bei technischem Defekt

23 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen grundsätzlich auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme einen finanziellen Ausgleich leisten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte ein Flugticket für einen Flug von Quito in Ecuador nach Amsterdam gebucht. Das Flugzeug landete in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Nach Angaben von KLM war die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Kombination von Mängeln zurückzuführen: Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen. Diese Teile, die nicht verfügbar gewesen seien, hätten per Flugzeug aus Amsterdam geliefert werden müssen, um sodann in das betreffende Flugzeug eingebaut zu werden. Das mit der Sache befasste niederländische Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Es möchte wissen, ob ein derartiges technisches Problem unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt und somit das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht befreit. Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass aus seiner Rechtsprechung hervorgeht, dass technische Probleme tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen können. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme könnten jedoch nur dann als „außergewöhnlich“ eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sähen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Daher sei dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit, und das Luftfahrtunternehmen sehe sich dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenüber. Im konkreten Fall war daher eine Entschädigung zu leisten, so die ARAG Experten (EuGH, Az.: C-257/14).



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