BGH – Keine Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept
16 Okt
Auch einmalige Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Rezept ist wettbewerbswidrig
Gemäß § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden. Allerdings gibt es dazu eine Ausnahme, die in § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verankert und sehr eng zu interpretieren ist. Danach kann in Notfällen unter bestimmten Voraussetzungen das benötigte Medikament ohne Rezept an den Kunden ausgehändigt werden. In einem Fall nun, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, entschieden die Richter, dass bereits der einmalige Verstoß gegen die Verschreibungspflicht ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.
Nachdem eine Kundin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Rezept nicht ausgehändigt bekam, suchte sie eine andere Apotheke auf. Dort hatte sie mehr Glück, da man ihr das Arzneimittel aushändigte. Der Apotheker, der die Kundin zuvor abwies, sah in diesem Vorgang, bei dem einer Kundin ohne ärztliche Verordnung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgehändigt wurde, einen Wettbewerbsverstoß. Er mahnte deswegen die Apothekerin ab, allerdings erfolglos.
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