Kleinreparaturklausel benachteiligt Mieter nicht

19 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten für eine Einzelreparatur auf 100 Euro netto begrenzt werden und eine jährliche Höchstgrenze von 8 Prozent der Jahresmiete mitvereinbart wird, ergänzen ARAG Experten. In einem konkreten Fall sollte die Mieterin einer Wohnung für die Beseitigung eines kleineren Mangels in ihrer Wohnung etwa 74 Euro zahlen. Der Vermieter wies zur Begründung auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hin, wonach Reparaturkosten bis zu einer Höhe von maximal 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vom Mieter zu tragen waren. Die Mieterin hielt die Klausel für unzulässig und weigerte sich daher zu zahlen, sodass der Vermieter Klage erhob. Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe aufgrund der Kleinreparaturklausel ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Die Klausel habe die Mieterin nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligt und sei daher nicht unzulässig gewesen (AG Braunschweig, Az.: 116 C 196/05).



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