Keine Vergütung als Assessor

11 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er das Mandat einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Assessor führen lässt. Im konkreten Fall beschäftigte ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt, in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Zeugen. Dieser hatte seine Zulassung mittlerweile allerdings verloren. Ein Mandant beauftragte den Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Assessor bearbeitet. Er führte die Gespräche mit dem Mandanten, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der eigentlich beauftragte Rechtsanwalt unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Anwalt Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars und klagte. Die Kammer wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Sie sah es als bewiesen an, dass der Assesor selbstständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien die Tätigkeiten des Assesors nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem ehemaligen Zeugen verfassten Schriftverkehr gegeben. Ein Anspruch auf Vergütung bestand nach Auskunft der ARAG Experten daher nicht (LG Trier, Az.: 5 O 259/14).



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