Unklare Erbfolge

25 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen. Im konkreten Fall hatte die verstorbene Erblasserin 1987 mit ihrem vorher verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die strittige Formulierung aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Essen zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tod der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht

entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung, da die gewählte Formulierung unklar und mehrdeutig war, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 15 W 142/15).



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