Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

24 Dez

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält. Diese muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.

Ist die Angabe der Anschrift falsch, scheidet ein Vorsteuerabzug regelmäßig aus. Ist der Leistungsempfänger jedoch hinsichtlich der Anschrift gutgläubig, kann der Vorsteuerabzug im Einzelfall gleichwohl zu gewähren sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leistungsempfänger bei Gutgläubigkeit die Vorsteuer nicht im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren, sondern (nur) in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend machen kann. Er darf die Vorsteuer also nicht in der „normalen“

Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, sondern er muss einen gesonderten Antrag an das Finanzamt stellen, die Vorsteuer zu erstatten, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.



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