Mobilfunkantenne – Sämtliche Eigentümer müssen zustimmen

30 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Mobilfunkantenne auf dem gemeinsamen Gebäude gestatten. Im konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen zu gestatten, auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage eine Mobilfunkantenne aufzustellen und zu betreiben. Die Anfechtungsklage hatte allerdings Erfolg. Das Anbringen der Mobilfunkantenne ist eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Wegen des allgemein bekannten wissenschaftlichen Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen Gefahren ausgehen und der sich daraus ergebenen Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen mindert, ergänzen ARAG Experten. Dies ist eine Beeinträchtigung, die ein Wohnungseigentümer nicht ohne Zustimmung hinnehmen muss (Az.: V ZR 48/13).



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