Winterschlussverkauf: Heute sagt man „Sale“

25 Jan

ARAG Experten über Rabatte, Umtausch und Schnäppchenjagd

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Sogwirkung des Winterschlussverkaufs (WSV) hat in den vergangenen Jahren deutlich nachgelassen. Die ersten roten Preisschilder im Textilhandel sieht man heutzutage bereits Mitte November. Trotzdem bleibt die erste Februarwoche bei Verbrauchern ein beliebtes Datum, um auf Schnäppchenjagd zu gehen. Und das mit guten Erfolgsaussichten, denn der Einzelhandel verfolgt das Ziel, durch Preisreduzierungen die Winterartikel der abgelaufenen Saison noch an den Mann oder die Frau zu bringen und Platz für die Waren der kommenden Saison zu schaffen. Wissenswertes zur Schnäppchenjagd – ob sie jetzt „Winterschlussverkauf“ oder neudeutsch „Sale“ genannt wird – verraten ARAG Experten.

Abschied von Rabattgesetz und Jubiläumsverkauf

Nach dem Fall des Rabattgesetzes kam im Jahr 2004 eine weitere wichtige Liberalisierung auf den Einzelhandel zu: Die Regelungen zu Schluss- und Sonderverkäufen wie dem einstmals streng regulierten Jubiläumsverkauf wurden gestrichen. Fortan durften Rabatte auch auf das gesamte Sortiment gegeben werden. Das war zuvor nur für bestimmte Warensortimente und zu festgelegten Zeiträumen wie dem Sommer- und Winterschlussverkauf möglich. Trotz der ersatzlosen Streichung des Rabattgesetzes vor über zehn Jahren hat jetzt der Winterschlussverkauf begonnen. Kunden sollten einige Tipps der ARAG Experten beherzigen.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen?

Solche Schilder sieht man beim „Sale“ noch allzu oft. Egal, ob WSV oder nicht, gilt allerdings, dass der Händler Ware nicht zurücknehmen muss, nur weil sie dem Kunden nicht gefällt. Es ist zwar in vielen Fällen so, dass die Händler die Ware bei Nichtgefallen aus Kulanzgründen zurücknehmen, aber beim WSV gilt dies meist nicht. Deshalb sollten Kunden, die ein solches Schnäppchen kaufen wollen, vorher den Verkäufer nach den Regeln für Umtausch und Rückgabe fragen Anders ist die Situation bei einem fehlerhaften Produkt. Wer nach dem Kauf einen Mangel entdeckt, der kann auch bei Gegenständen, die er zu einem reduzierten Preis gekauft hat, Nachbesserung verlangen. Wenn eine Preisreduzierung jedoch ausdrücklich mit „Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Kunden sich nicht auf Fehler an der Ware berufen. Die Gewährleistungsrechte gelten bis zu zwei Jahre nach dem Kauf. Möglich ist eine Nachbesserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert. Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf gilt laut ARAG Experten die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Ware von vorneherein fehlerhaft war. Und: Der Käufer kann nur Mängel beanstanden, die vorher vom Verkäufer nicht angezeigt wurden.

Schnäppchen oder mindere Qualität

Nicht jeder preiswerte Einkauf ist auch ein Schnäppchen. Manchmal verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Angebot qualitativ minderwertigere Ware. Das ist etwa bei sogenannter B-Ware der Fall. Textilien haben zum Beispiel kleine Fehler, die oft selbst behoben werden können oder aber nicht stören. Bei technischen Geräten ist allerdings Vorsicht geboten! Hier gibt es häufiger verschiedene Ausführungen, die nur auf den ersten Blick gleich erscheinen. Das ist beispielsweise bei der vorhandenen Speicherkapazität eines Geräts oder bei der Ladefähigkeit des Akkus denkbar. Hier raten ARAG Experten, die angebotene Ware genau zu überprüfen und die Preise zu vergleichen.



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