Ende des „ewigen Widerrufsrechts“

28 Jan

Pressemeldung der Firma CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

Das Bundekabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ für bestehende Darlehensverträge beschlossen.

Nach einer vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Pressemitteilung hat das Bundeskabinett heute eine Regelung verabschiedet, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit bestehenden Verbraucherdarlehensverträgen erlöschen sollen. Bislang galt dieses Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar.

Viele Verbraucher haben bislang von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss des Bundeskabinetts – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.



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