Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig
2 Feb
Bundesverfassungsgericht kippt Regelung der BRAO
Bislang war es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten laut Bundesrechtsanwaltsordnung verboten, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Doch dieses Verbot ist verfassungswidrig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 2. Februar veröffentlichten Beschluss entschieden.
Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Im vorliegenden Fall gründeten ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anmeldung jedoch zurück. Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren schließlich ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun seine Entscheidung bekannt gegeben hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
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