Keine Beratung durch Perückenverkäufer

17 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Den Verkäufer einer Perücke trifft keine Beratungspflicht zu medizinischen Sachverhalten. Im konkreten Fall kaufte eine Frau bei einem Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3.500 Euro. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwei Flecken etwa in der Größe von Fünf-D-Mark-Stücken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war. Ansonsten trug sie schulterlanges Haar. Zum Zeitpunkt des Kaufes saß die Perücke perfekt. Wie sich herausstellte, leidet sie an einer Autoimmunerkrankung, in deren Folge sie ihr Kopfhaar vollständig verlor. Die Frau verlangte von dem Zweithaarstudio ihr Geld zurück, da die Perücke ohne das Eigenhaar nunmehr zu groß war und eine Nachbesserung durch das Studio verweigert wurde. Die Frau behauptete, die Beratung durch das Zweithaarstudio sei nicht fachkundig gewesen. Dieses argumentierte wiederum, von der Erkrankung und den Konsequenzen nichts gewusst zu haben. Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg, denn der Käufer trägt allgemein das Verwendungsrisiko der Kaufsache. Zum Zeitpunkt des Kaufes hatte die Perücke gepasst und keinen Mangel gehabt. Das Zweithaarstudio hat keine Beratungspflicht verletzt – besondere Fachkunde besteht hinsichtlich technischer Fragen zu einer Ersatzhaarperücke, aber nicht zu medizinischen Sachverhalten, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 15000/13).



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