Zeugnisse, Verträge, Urkunden …übersetzen

23 Feb

Pressemeldung der Firma in-translations GmbH

Wussten Sie, dass ausländische Behörden nur eine beglaubigte Übersetzung von Urkunden, Identitätsnachweisen und Zeugnissen anerkennen? Während Notare bzw. das deutsche Konsulat nur urkundliche Dokumente in Originalsprache beglaubigen dürfen, darf ein öffentlich bestellter oder allgemein beeidigter Übersetzer nur die Übersetzung von Urkunden beglaubigen. Ergänzend dazu müssen diese Dokumente oft mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden. 

Aber was ist denn eine Apostille, wann braucht man eine Legalisation und wann eine Beeidigung? Wir beleuchten diesen Bereich und erklären kurz und verständlich wann Sie welche Form der Bestätigung benötigen. 

 



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
in-translations GmbH
Ammonstraße 70
01067 Dresden
Telefon: +49 (351) 4828770
Telefax: +49 (351) 4828-771
http://in-translations.com



Dateianlagen:
    • Die verschiedenen Formen der rechtlichen Übersetzungsbestätigung - auch wichtig für Justitia.


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