Alkohol im Job rechtfertigt keine Kündigung

24 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer als Servicemitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Im konkreten Fall war es ein Gläschen Portwein, mit dem er seinen Kollegen zugeprostet hatte. Und prompt bekam der Serviceleiter des Casinos einer Bank, der bereits seit fast 15 Jahren im Amt war, die Kündigung auf den Tisch. Die Begründung seines Arbeitgebers: Er habe den Wein nicht korrekt abgerechnet und vor allem habe er gegen das in der Bank bestehende Alkoholverbot verstoßen. Doch handelt es sich bei einem Glas Wein aus juristischer Sicht um eine geringwertige Sache. Daher hätte es nicht gleich die Kündigung geben dürfen, sondern lediglich eine Abmahnung, erläutern ARAG Experten (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).

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