BGH: Strenge Anforderungen an sog. „synthetische“ Festzinsdarlehen

30 Mrz

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Am 22.03.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil zu Swap-Geschäften gefällt. Im aktuellen Urteil sprach der BGH etwas aus, das weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für alle Bankkunden mit Swap-Geschäften haben kann.

Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bank den Kunden darüber aufklären muss, dass sie den Swap-Vertrag zu Lasten des Kunden strukturiert hat, der Swap-Vertrag mithin einen sogenannten anfänglich negativen Marktwert aufweist.

Schon im Jahr 2011 hatte sich der BGH in dem von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte für einen Bankkunden geführten Rechtsstreit mit dem Umfang der Aufklärungspflichten bei Swap-Geschäften befasst. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Bank die Anlageziele, die Risikobereitschaft, den Kenntnis- und Wissensstand sowie die Leistungsfähigkeit des Kunden ermitteln muss. Sie muss gegenüber dem Kunden über die allgemeinen und konkreten Risiken des empfohlenen Swaps zudem in vollständiger und verständlicher Form aufklären. Unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts muss sie dem Kunden zudem den anfänglich negativen Marktwert des Swaps dem Grunde und der Höhe nach konkret offenlegen. Berät die Bank den Kunden nicht nach diesen Grundsätzen, steht dem Kunden ein auf Rückabwicklung des Swap-Geschäftes gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu.

Nachdem der BGH in einer weiteren Entscheidung zu Swaps im April 2015 festgestellt hatte, dass die Pflicht zur Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert entfalle, wenn das Swap-Geschäft in Verbindung zu einem Grundgeschäft, etwa einem Darlehen stehe, war offen geblieben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Konnexität zwischen Swap-Geschäft und Darlehen angenommen werden könne.

Nun hat der BGH in seiner aktuellsten Entscheidung vom 22.03.2016 zur Frage der Konnexität folgendes festgestellt:

„Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrags entsprechen oder darf ihn jedenfalls nicht übersteigen. Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen der Laufzeit der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.“ [Pressemeldung des BGH zum Urteil vom 22.03.2016]

Der BGH geht danach von einem sehr strengen Konnexitätsbegriff aus. Die Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert entfällt damit nur in den Fällen, in denen dem Kunden Swap- und Grundgeschäft von der selben Bank als einheitliches Geschäft, gewissermaßen als „Gesamtpaket“, angeboten werden und der Swap alleine der direkten und ausschließlichen Absicherung von Risiken aus dem Grundgeschäft dient, ohne dass er neue, eigene Risiken entfaltet.

Rechtsanwalt Georg Jäger von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte hierzu: „Besonders erfreulich ist die Klarstellung des BGH für all jene Kunden, denen in den vergangenen Jahren sog. Payer- oder Zahler-Swaps als Mittel zur Zinsfestschreibung und damit als Absicherung gegen ein Steigen des Zinsniveaus empfohlen worden waren. Eine Empfehlung, die vielen Bankkunden angesichts des aktuell historisch niedrigen Zinsniveaus viel Geld kostet. Aus der Entscheidung des BGH ergeben sich dann, wenn die Vertragspartei des Swaps und des Darlehens nicht identisch sind oder wenn die Zinszahlungstermine nicht taggenau übereinstimmen, Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der sog. Payer- oder Zahler-Swaps.“



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