Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug

26 Apr

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) festgestellt, dass der Verbraucher im Fall einer Kündigung der Bank wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat. Der Kunde schuldet nach § 497 Abs.1 BGB lediglich den gesetzlich geregelten Verzugszins. Ein weitergehender Vertragszins oder eine Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht geschuldet. Diese Rechtsfrage war bislang umstritten.

Der BGH führt nun aus, dass das gesetzgeberische Ziel der Prozessvereinfachung nicht erreicht werde, wenn die Bank anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Mit dieser ist in der Regel eine komplizierte Berechnung verbunden. Auch nach dem Ziel des Gesetzgebers sei ein Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank also nur dann verlangen, wenn der Kunde den Kreditvertrag vorzeitig kündigt (§§ 490 Abs.2, 502 BGB). Kündigt aber die Bank, weil der Kunde in Zahlungsverzug ist, dann kann sie nur den Verzugszins verlangen, keine weitere Vorfälligkeitsentschädigung. Eine etwaige Besserstellung des vertragsbrüchigen Kunden nimmt der BGH dabei bewusst in Kauf.

Falls auch Ihnen der Kredit gekündigt wurde, prüfen wir gerne für Sie, ob die Kündigung zulässig war und die Forderungen der Bank berechtigt sind.

RÖSSNER RECHTSANWÄLTE, München

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 089/998922-0

Fax: 089/998922-33

Email: info@roessner.de

Internet: www.roessner.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Franz Josef Lederer
+49 (89) 9989220



Dateianlagen:
    • RA Lederer (www.roessner.de), München
Eurojuris Deutschland e. V. ist in der Eurojuris International EWIV mit Sitz in Brüssel organisiert. Europaweit gibt es mehr als 5.500 Rechtsanwälte in Eurojurisverbänden.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.