Herzlich Willkommen
11 Mai
Eine Vermieterin ist mit ihrer Klage gegen eine Mieterin auf Beseitigung eines „Willkommens-Schildes“ gescheitert. In verhandelten Fall brachte die Mieterin außen an ihrer Wohnungstür ein Schild mit der Aufschrift „Willkommen“ und darunter einen kleinen Blumenkranz an. Die Vermieterin wollte das Treppenhaus von jeglicher Dekoration freihalten und forderte letztendlich gerichtlich die Beseitigung des Schildes und Kranzes. Jedoch ohne Erfolg – die Vermieterin müsse das „Willkommens-Schild“ an der Wohnungstür dulden, so das Gericht. Das Treppenhaus erlaube seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Dabei habe sich ein Wandel hin zu aufwendigeren Gestaltungen vollzogen. Die Erweiterung des tradierten Rechts zur Mitbenutzung des Treppenhauses durch die Mieterin wertet das Gericht als nur minimal. Das „Willkommens-Schild“ sei eher unauffällig und enthalte keine Meinungsäußerung. In den eigentlichen Bereich des Treppenhauses werde nicht eingegriffen. Wenn überhaupt, liege allenfalls eine minimale optische Beeinträchtigung vor, erläutern ARAG Experten (LG Hamburg, Az.: 333 S 11/15).
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