Kein Schadensersatz wegen abgesagter Operation

11 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Die Beklagte hatte mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung geschlossen und einen Operationstermin für den 31.07.2015 vereinbart. Die Vereinbarung enthält unter anderen folgende Geschäftsbedingungen: „Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr.“ Diese Gebühr sollte bei Absage innerhalb von sieben Tagen vor dem Eingriff 60% des Gesamtrechnungsbetrags brutto betragen. Am 29.07.2015 sagte die Beklagte den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung von insgesamt 1.494 Euro über 60% der Behandlungsgebühren und verlangte letztendlich vor Gericht die Zahlung. Das AG München wies die Klage ab, denn die AGB der Schönheitsklinik seien unwirksam. Die von der Klinik geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Die Klausel benachteilige den Patienten außerdem unangemessen, so das AG München. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, sei allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen könne, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers müsse gegenüber dem Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten, ergänzen ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 27099/15).

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