Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein

11 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Umkleidezeit kann Teil der Arbeitszeit sein. Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das LAG hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber zahlen muss, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. In dem Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Diese wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen Pkw, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden kann. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort habe der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung organisiert. Daher entscheid das Gericht, dass dem Arbeitnehmer die Umkleidezeit vergütet werden muss, so die ARAG Experten (LAG Hessen, Az.: 16 Sa 494/15).

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