Rentenerhöhung kann zur Steuerfalle werden

18 Mai

Rechtzeitig informieren und vor Nachzahlung schützen

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Viele Rentner werden die Nachricht mit Freude aufgenommen haben: Zum 01.07.2016 steht seit langer Zeit erstmals eine deutliche Erhöhung der Renten in Deutschland an. In den westlichen Bundesländern beträgt diese Rentensteigerung 4,25%.

Erscheint die Rentenerhöhung für so manchen Ruheständler zunächst als Glücksfall, so besteht die große Gefahr einer sich schnell anschließenden Hiobsbotschaft: In einer Vielzahl von Fällen wird befürchtet, dass die Rente durch die Steigerung einkommensteuerpflichtig wird. In der Folge müssen Rentner sodann eine Steuererklärung abgeben und gegebenenfalls Nachzahlungen an das Finanzamt leisten.

Worauf kommt es bei einer möglichen Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung 2016 an und welche Angebote können Rentner nutzen, um ihr Risiko einzuschätzen?

Freibeträge bei der Einkommensteuer möglicherweise zu niedrig

Grundsätzlich ist es für Rentner wichtig zu wissen, dass die Rente einkommensteuerpflichtig wird, sobald sie den Grundfreibetrag übersteigt. Bei der Einkommensteuer beträgt der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum schützen soll, für Alleinstehende derzeit 8.652,00 € und bei Ehepaaren 17.304,00 €. Das bedeutet, heruntergerechnet auf den Monat, für Alleinstehende 721,00 € und für Ehepaare 1442,00 €. Die zum 01.07.2016 anstehende Rentenerhöhung kann daher auch für Rentner, die nicht über weitere Einkommen verfügen, zu einer Einkommensteuerpflicht führen.

Prüfungspflicht bei Rentnern

Rentner müssen dabei beachten, dass die Steuerpflicht nicht automatisch vom zuständigen Finanzamt geprüft wird. Vielmehr liegt die Pflicht bei den Rentnern, ihre eigene Steuerpflicht zu prüfen und ggf. Einkommensteuererklärungen dann auch tatsächlich abzugeben. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass Renten derzeit noch nicht der vollen Besteuerung unterliegen. Alle, die bereits im Jahre 2005 ihre Rente bezogen haben, müssen von den Renten, etwas vereinfacht dargestellt, 50% der gezahlten Beträge der Steuer unterwerfen. Zu berücksichtigen sind hierbei die jährlichen Steigerungsbeträge. Alle, die nach dem Jahre 2005 erstmals eine Rente bezogen haben, müssen einen höheren Anteil von ihren Renteneinkünften der Besteuerung unterwerfen. Der Betrag steigt um 2% jährlich, liegt derzeit also bei 28%, so dass 72 % der Rente dann der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Einsparung durch Steuererklärung vom Fachmann

Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Prüfung, ob eine Steuerpflicht tatsächlich vorliegt, bei den Rentnern liegt, kann den Betroffenen nur geraten werden, sich hier kundig zu machen und am besten durch einen Fachmann beraten zu lassen. Es sind nämlich neben den Renten ggf. weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Freibeträge oder auch außerordentliche Aufwendungen zu berücksichtigen.

Allen Rentnern ist zu empfehlen, sich in dieser Frage fachkundigen Rat einzuholen. Zwar wird das Finanzamt zunächst nicht von sich aus tätig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Rentenversicherungsträger dem Finanzamt entsprechende Mitteilungen aufgrund des automatischen Datenabgleiches machen, so dass dann die Finanzämter die Rentenempfänger auch in regelmäßigen Abständen überprüfen können. Es kann dann dazu kommen, dass Rentner, die sich nicht selbst um die Steuerfrage kümmern, vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden. Es droht dann eine Nachzahlung ggf. für mehrere Jahre, was den Haushalt der Rentner extrem belasten kann.

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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