Selbständigkeit: Schein oder nicht schein

23 Aug

ARAG Experten geben Tipps, wie man eine Scheinselbständigkeit ausschließt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Grenze zwischen selbständiger oder angestellter Tätigkeit ist gar nicht so leicht zu ziehen. Die Gefahr: Stellt sich eine vermeintlich angenommene Selbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung heraus, geht die Deutsche Rentenversicherung von einer Scheinselbständigkeit aus und verhängt massive Strafen: Betroffene Auftragnehmer müssen unter Umständen Sozialabgaben bis zu drei Monate nachzahlen, Auftraggeber müssen die Beiträge für die Rentenversicherung sogar ab Beschäftigungsbeginn nachzahlen.

Wie erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?

Scheinselbständige Unternehmer tragen kein unternehmerisches Risiko. Sie müssen zudem den Weisungen des Arbeitgebers folgen und bestimmen nicht selbst, wann, wo und wie sie die abgesprochenen Leistungen erbringen. Auch, wenn ein Auftragnehmer in den Räumen des Auftraggebers oder an einem von ihm bestimmten Ort arbeiten muss, kann man von einer Scheinselbständigkeit ausgehen. Zur Vorsicht raten die ARAG Experten auch bei der Nutzung von Hard- und Software: Verpflichtet der Kunde den Unternehmer zur Nutzung bestimmter Geräte und Programme, wird damit schnell eine Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers verbunden, die einer echten Selbständigkeit widerspricht.

Wie schließe ich eine Scheinselbständigkeit aus?

Der erste Eindruck zählt! So verhält es sich auch mit dem Eindruck, den selbständige Unternehmer vermitteln. Dazu gehört nach Ansicht der ARAG Experten unter anderem ein bewusster Umgang mit dem Status als externer Mitarbeiter. Und solch ein ‚Externer‘ steht weder im Organigramm des Unternehmens noch im internen Telefonbuch oder Mitarbeiter-Verzeichnis seines Kunden. Eine eigene Mail-Adresse ist genauso wichtig wie die eigene Homepage, das eigene Logo auf dem Geschäftspapier und die eigene Visitenkarte. Nichts davon sollte Ähnlichkeiten mit dem beauftragenden Unternehmen haben. Ein Externer übernimmt auch nicht die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von Mitarbeitern des Auftraggebers und bleibt im Idealfall internen Betriebsfesten fern. Und wie oben bereits erwähnt, sollte die Hard- und Software des Kunden nur dann genutzt werden, wenn dies aus datenschutztechnischen oder urheberrechtlichen Gründen in Zusammenhang mit Lizenzen absolut erforderlich ist.

Download des Textes:

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/



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