LKW-Preisabsprachen: Kartellanten haften gesamtschuldnerisch

24 Aug

MAN, DAF, IVECO, VOLVO/RENAULT und DAIMLER müssen sich Schadensersatzansprüchen notfalls gemeinsam stellen

Pressemeldung der Firma Peres & Partner Rechtsanwälte

Die EU-Kommission hat mehreren Lkw-Herstellern wegen unerlaubter Preisabsprachen eine Geldbuße von knapp 2,93 Milliarden Euro auferlegt. Die Hersteller Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault sowie MAN haben sich zwischen den Jahren 1997 und 2011 insbesondere hinsichtlich der Preise für mittelschwere und schwere Lkw abgesprochen.

Die gemeinschaftliche Verabredung, am Markt überhöhte Preise anzubieten, hat für die jeweiligen Hersteller noch eine weitere und aus Sicht der Geschädigten erfreuliche Konsequenz. Die Hersteller haften gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich die Geschädigten mit ihren Ansprüchen nicht nur an denjenigen Hersteller halten können, dessen Fabrikat sie erworben bzw. geleast haben, sondern auch an alle anderen Teile des Kartells. Wer also einen Lkw von Iveco überteuert gekauft hat, kann sich hinsichtlich seines Schadens etwa auch an Daimler oder die anderen Beteiligten halten.

Dieser Umstand erhöht die Durchsetzbarkeit der Ansprüche enorm und minimiert vor allem auch Insolvenzrisiken. Je nach Umfang der gegen sie gerichteten Ansprüche, könnte eine Klagewelle für den einen oder anderen Kartellanten kritisch werden, auch wenn die beteiligten Unternehmen bereits in erheblichem Umfang Rückstellungen gebildet haben.

Der rechtliche Hintergrund der gesamtschuldnerischen Haftung ist das Recht der unerlaubten Handlungen. Wegen der deliktischen Natur der unzulässigen Preisabsprachen finden die §§ 830, 840 BGB uneingeschränkt Anwendung. Die Schadensersatznorm des § 33 GWB ist lediglich vorrangig zu den Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen.

Bisweilen wird darüber diskutiert, ob zugunsten von Kronzeugen, wie hier MAN, von der gesamtschuldnerischen Haftung abgewichen werden sollte. Diese Auffassung wird aber zu Recht von der einhelligen Auffassung in der Literatur abgelehnt. Für eine Privilegierung des Kronzeugen über den Entfall seines Bußgeldes hinaus besteht kein Anlass.

Auch wenn diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, dass der Kronzeuge zwar einem Bußgeld entgehen kann, für die von ihm mitverursachten Schäden aber gleichwohl geradezustehen hat. Eine Erstreckung der Wirkung der Kronzeugenregelung auch auf das Verhältnis zum Geschädigten, würde in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, das Eigentumsrecht gem. Art. 14 GG, eingreifen. Schließlich hat auch der Kronzeuge den Geschädigten in rechtswidriger und schuldhafter Weise Vermögensschäden zugefügt. Diese bereits entstandenen Ansprüche können den Geschädigten nach unserer Auffassung nun nicht mehr rückwirkend entrissen werden.



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