Fährverbindung ist keine Pauschalreise
14 Sep
Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Gebucht hatte ein Reisender für die Strecke Genua – Tunis seine Beförderung und die seines Autos sowie die Übernachtung in einer Kabine zum Preis von 626,40 Euro. Er kam in der Nacht vom 22.09.2015 auf den 23.09.2015 in Genua an und stellte dort fest, dass die Abfahrt der Fähre auf den 22.09.2015 vorverlegt worden war, was weder ihm, noch dem Automobilclub, bei dem er die Überfahrt gebucht hatte, bekannt gewesen war. Da die nächste Verbindung erst für den 26.09.2015 vorgesehen war, der Kläger jedoch am 25.09.2015 in Tunis zu einer Familienfeier erwartet wurde, fuhr er mit seinem Auto zurück nach München und nahm von dort einen Flug nach Tunis. Der Mann forderte vom Automobilclub unter anderem Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignetten und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage – alles in der Annahme, es hätte sich um eine Pauschalreise gehandelt. Der Automobilclub erstattete jedoch nur die Kosten für die Fähre. Die anschließende Klage des Mannes wurde abgewiesen, das Argument der Richter: Eine Fährverbindung ist keine Pauschalreise! Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Automobilclub nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages ist. Wenn – wie hier – von vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht davon die Rede sein kann, dass der Automobilclub seine Sorgfalts- oder Informationspflichten verletzt hat (AG München, Az.: 213 C 3921/16).
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