Fluchttüren müssen nach außen aufgehen

23 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fluchttüren von Bürogebäuden nach der Arbeitsstättenverordnung immer nach außen aufgehen müssen – egal, wie viele Beschäftigte dort arbeiten. Tun sie das nicht, besteht die Gefahr eines Menschen-Staus bei Brandgefahr. Wenn Gebäude nicht über entsprechende Notausgangstüren verfügen, dürfen Arbeitnehmer darin nicht weiter beschäftigt werden. In einem konkreten Fall ging es um ein modernisiertes Firmengebäude mit nur sieben Beschäftigten. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass so wenige Mitarbeiter bei einer Flucht aus dem Gebäude nur schwerlich einen Stau vor der nach innen schwingenden Fluchttür verursachen könnten. Doch dies ließen die Richter nicht gelten. Die Tür musste ausgetauscht werden und so lange durfte keiner der Beschäftigten an seinen Arbeitplatz (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.