Fluchttüren müssen nach außen aufgehen
23 Sep
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fluchttüren von Bürogebäuden nach der Arbeitsstättenverordnung immer nach außen aufgehen müssen – egal, wie viele Beschäftigte dort arbeiten. Tun sie das nicht, besteht die Gefahr eines Menschen-Staus bei Brandgefahr. Wenn Gebäude nicht über entsprechende Notausgangstüren verfügen, dürfen Arbeitnehmer darin nicht weiter beschäftigt werden. In einem konkreten Fall ging es um ein modernisiertes Firmengebäude mit nur sieben Beschäftigten. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass so wenige Mitarbeiter bei einer Flucht aus dem Gebäude nur schwerlich einen Stau vor der nach innen schwingenden Fluchttür verursachen könnten. Doch dies ließen die Richter nicht gelten. Die Tür musste ausgetauscht werden und so lange durfte keiner der Beschäftigten an seinen Arbeitplatz (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15).
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