Gründungszuschuss ohne Vermögensprüfung

23 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Arbeitslose, die sich selbständig machen möchten und dafür einen Gründungszuschuss beantragen, müssen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens 150 Tage nachweisen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Betroffene hingegen nicht dulden müssen, dass ihre Vermögenslage dabei geprüft wird. In einem konkreten Fall wollte sich ein arbeitsloser IT-Berater selbstständig machen und beantragte einen Gründungszuschuss. Da seine letzten Gehälter bei 5.500 Euro brutto monatlich lagen, wurde der Antrag jedoch abgelehnt. Die Begründung: Bei so viel Gehalt habe er genügend Vermögen, um den Lebensunterhalt für die Zeit der Existenzgründung abzusichern. Vor Gericht bekam der Mann Recht (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AL 99/14). Abschließend weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass die Vermögenslage bei einer Verlängerung des Zuschusses sehr wohl geprüft werden darf.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.