BGH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auch auf Limited-Direktor anwendbar

26 Sep

Pressemeldung der Firma ROSE & PARTNER LLP

Der GmbH-Geschäftsführer kann für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft noch geleistet hat, haftbar gemacht werden. Diese Regelung des GmbHG könne auch analog auf den Direktor einer Limited Company (private company limited by shares) angewendet werden, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2016 (Az.: II ZR 119/14).

Insolvenzrechtliche Gefahren

Die Limited Company (Ltd.) ist eine Kapitalgesellschaft nach britischem Gesellschaftsrecht, die in vielen Punkten vergleichbar mit einer deutschen GmbH ist. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer der GmbH bzw. der Direktor der Limited nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und dadurch die Insolvenzmasse verkürzt. Daher sei es gerechtfertigt, den GmbH-Geschäftsführer und den Limited-Direktor bei derartigen Zahlungen auch in Haftungsfragen gleich zu behandeln, so der BGH.

Konkret ging es in Karlsruhe um die Haftung des Direktors einer u.a. im deutschen Handelsregister eingetragenen Limited. Diese war spätestens im November 2006 zahlungsunfähig. Der Direktor hatte aber in den folgenden Wochen bis Februar 2007 noch Zahlungen in Höhe von rund 110.000 Euro veranlasst. Diese Zahlungen waren auch nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Der Insolvenzverwalter der Limited klagte daher auf Schadensersatz.

Anwendbarkeit deutscher Managerhaftung auf ausländische Gesellschaftsformen

Die Frage war, ob sich deutsches Recht auch auf eine ausländische Gesellschaft anwenden ließe und ob sich der Limited-Direktor durch die Zahlungen ähnlich wie der GmbH-Geschäftsführer persönlich in der Haftung stehe. Nach Anrufung des EuGH bejahte der BGH diese Frage. Die entsprechende Regelung lasse sich auch auf eine Limited, über die in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, anwenden. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit.

Wie das Urteil zeigt, unterliegen nicht nur GmbH-Geschäftsführer, sondern auch leitende Organe vergleichbarer ausländisches Gesellschaftsformen dem Risiko der persönlichen Haftung. Zu ihren Sorgfaltspflichten zählen auch die ständige wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaften.

Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER mit Rechtsanwälten in Hamburg und Berlin ist sowohl mit der Durchsetzung als auch mit der Abwehr von Ansprüchen aus Managerhaftung vertraut. Unter http://www.rosepartner.de/… sind weitere Informationen zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern zusammengefasst.

 



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