Keine Werbung einwerfen: Aufkleber helfen nicht immer

20 Okt

ARAG Experten nennen ein paar Regeln zum Umgang mit Werbesendungen

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Briefkasten quillt über vor lauter überflüssigem, bunt bedrucktem Papier. Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen – die aktuelle Speisekarte vom Pizza-Service! Muss das sein? Kann man sich dagegen wehren? ARAG Experten kennen die Rechtslage:

Ungewollte Werbung – Aufkleber sollen helfen

Der BGH hat schon im Dezember 1988 unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klargestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift “Keine Werbung einwerfen“, von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen. Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, einen Unterlassungsanspruch entsprechend dem BGH-Urteil zu begründen.

Werbeflut trotz Aufkleber

Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll – auch mit Werbung – kann das mehrere Gründe haben:

• Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt gelten laut BGH nicht als Werbung (Az.: I ZR 158/11)! Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen. Oder: Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber mit dem Hinweis „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ an.

• Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern. Tipp: Sie können das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, auf weitere Werbesendungen zu verzichten – z.B. per Einschreiben mit Rückschein. Sie nehmen damit Ihr Widerspruchsrecht laut Bundesdatenschutzgesetz § 28 Abs. 4 wahr, das besagt, dass jeder jederzeit der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen kann. Eine weitere Möglichkeit: Ein Eintrag in die sogenannte „Robinsonliste“, die vom I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet e.V. geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung (www.robinsonliste.de).

• Ein Briefkasten-Aufkleber „Bitte keine Werbung” wirkt nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Beschluss des  OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 76/91) unberührt.

Unterlassungsanspruch

Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG Experten allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen. Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann kein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.