Auch Flaschen können Kunstwerke sein

25 Okt

Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Auch Bierflachen sind Kunstwerke und erkannte eine Urheberrechtsverletzung einer Brauerei, die sich die Designerstücke zum Vorbild genommen hatte

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Hätte man mal vorher einen passionierten Biertrinker gefragt: Kaum ein Bier ist wie das andere und natürlich unterscheiden sich auch die Flaschen! Da manche Gebinde den Anspruch an Einzigartigkeit haben ist es auch klar, dass die jeweilige Brauerei, bzw. die Gestaltungsverantwortlichen ihre Kunst auch urheberrechtlich geschützt wissen will.

Das Landgericht Hamburg hat nun ein rechtsprägendes Urteil gesprochen und meint: „Bierflaschen sind gestaltete Konsumgüter und daher Werke der angewandten Kunst“ – allerdings die erforderliche Schöpfungshöhe ist nicht besonders hoch! Als Flaschenkünstler hat man es also eher leichter am Markt!

Im aktuellen Fall hatte eine Design-Agentur Ansprüche auf der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend gemacht, nachdem eine weitere Brauerei ihr Design ungefragt kopiert hatte. Das Landgericht Hamburg hatte nun zu entscheiden: Sind die Form einer Bierflasche und besondere die ins Glas gegossenen oder gravierten Feinheiten urheberrechtlich geschützt oder ist eine Flasche wie die andere halt nur ein Gebrauchsgut? Für die Hamburger Richter keine Frage: Bierflaschen sind Kunst und der Designer hat Anspruch auf den Schutz seiner Schöpfungen. Interessant dabei: An die so genannte Schöpfungshöhe werden nur vage Ansprüche gestellt. Heißt: Viel muss sich ein Flaschendesigner nicht einfallen lassen, um ein Kunstwerk zu schaffen. Ansonsten, so der Richterspruch, gelten für den Kunstgehalt einer Flasche die gleichen Anforderungen wie an Gemälde: Es liegt halt vieles im Auge des Betrachters.

Im besprochenen Fall hatte die Flasche eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Einschätzung des Gerichtes zulässt, die Leistung der Designer als „künstlerisch“ zu definieren. Juristisch bringt das Urteil damit befasste Anwälte um einiges weiter, denn in weiteren Verfahren können nun auch weitere Verbrauchsgüter kurzerhand zu Kunst erklärt und damit wertgeschöpft werden.

(LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2016 – Az.: 310 O 212/14)

 

 



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Arno Lampmann
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • Design von Bierflaschen. © sp4764 - Fotolia.com
LHR steht als Rechtewahrer für Ihr geistiges Eigentum zur Verfügung


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.