Ein Ball pro Woche zumutbar

26 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Nachbarn eines Sportplatzes müssen es nicht hinnehmen, wenn mehr als ein Ball pro Woche auf ihr Grundstück fliegt. In einem konkreten Fall verlangte ein Grundstückseigentümer vom Betreiber des auf dem Nachbargrundstück gelegenen Sportplatzes, es zu unterbinden, dass Bälle von Nutzern des Sportplatzes auf sein Grundstück geschossen werden. Nach seiner eigenen langfristigen Zählung musste er im Jahresdurchschnitt 134 Bälle aufsammeln. Er empfand das als erhebliche und unzumutbare Störung. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das OLG erachtete einen Ball pro Woche als einen erträglichen Durchschnittswert. Mehr als ein Ball pro Woche stelle hingegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück dar, die er nicht dulden müsse. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht einen sechs Meter hohen Ballfangzaun für geeignet und erforderlich, um das Herüberfliegen der Bälle zu verhindern, so die ARAG Experten (OLG Naumburg, Az.: 12 U 184/14).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.