Zu späte „Nachzügler“

2 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen. In einem konkreten Fall befuhr eine Pkw-Fahrerin eine Straße, fuhr eine Kreuzung bei Grünlicht ein und kam dann aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem anderen Pkw zusammen. Dessen Fahrer folgte einem Fahrzeug, welches die Beklagte passieren ließ, denn er hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht. Den durch den Unfall entstandenen Sachschaden in Höhe von circa 13.900 Euro hat die Halterin des geschädigten Pkw ersetzt verlangt. Die Versicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens der Klägerin aus. Das restliche Drittel und weitere entstandene Nebenkosten hat die Klägerin eingeklagt. Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Die Beklagte habe, so das Gericht, in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden, so dass sie diesen dann grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigter „Nachzügler“ habe räumen dürfen. Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein „Nachzügler“ hat den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 22/16).



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