Gegendarstellung in Internet-Blogs
14 Dez
Das Thema ist so alt wie das „WEB 2.0“: Die Gegendarstellung wegen vermeintlich falscher oder unzulässiger Äußerungen im Internet und die dahinter stehende Frage: „Wann ist ein Online-Beitrag ein journalistisch-redaktionelles Angebot?“ Christoph Lauer – SPD-Mitglied und ehemaliger Piratenpolitiker, hat eine solche Gegendarstellung jetzt durchgefochten und einen Gegendarstellungsanspruch durchgesetzt. Sein ehemaliger Piraten-Kollege Simon Lange muss in seinem Blog eine Gegendarstellung Lauers veröffentlichen und hat dies auch getan.
Das Berliner Kammergericht hat Lange per einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet und parallel auch dessen Beschwerde wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Entscheidung mutet Experten seltsam an, denn Gegenstand von Gegendarstellungen haben normalerweise nur Falsch-Berichte in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen. Warum das Kammergericht nun gleiche Maßstäbe auch an einen nur sporadisch aktualisierten und kaum besuchten Blog ansetzt, erschließt sich nicht auf den ersten Blick.
Das Gericht scheint auch die bislang geltende Rechtsmeinung nicht zu teilen, nach dem Blogbeiträge eben nicht mit Tageszeitungen zu vergleichen sind.
Lauf Beschluss hat Langes Blog durch regelmäßige Veröffentlichungen Aktualität bewiesen, sei daher als ein journalistisch-redaktionelles Angebot anzusehen und müsse die Abwehr von Falsch-Berichterstattung in Form einer Gegendarstellung zulassen.
Zur Info: Eine Gegendarstellung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und darf vom Veröffentlicher nicht verändert werden, was den großen Unterschied zu einer anderweitigen Richtigstellung ausmacht.
Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das betreffende Blog hält einem Vergleich mit klassischer journalistischer Arbeit sicherlich nicht stand. Ob die lediglich sporadische Mitteilung von Statusmeldungen (nicht anderes ist ein Weblog, kurz: Blog) die Intention des Gesetzgebers zu den Voraussetzungen einer Gegendarstellung erfüllt, kann man mit guten Gründen bezweifeln, da nach dieser strengen Ansicht auch Facebbookprofile oder sogar Twitteraccounts unter die Definition fallen könnten.“
Lampmann befürchtet, dass Lauers Gegendarstellung Nachahmer finden wird, obwohl die rechtliche Basis dafür recht wackelig ist.
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