Nach BGH-Urteil: Schluss mit immer höheren Bankgebühren

15 Dez

Pressemeldung der Firma CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

• BGH kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Privat- und Geschäftskonten.

• Nach Klage der Rechtsanwaltskanzlei CLLB erstattet Münchner Großbank Gebühren in voller Höhe zurück.

• In einem der vom BGH entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 Euro, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.

Seit Jahren leiden Sparer und Anleger unter Minizinsen. Und auch den Banken sind die Zinseinnahmen weggebrochen, weshalb sie seit geraumer Zeit kräftig an der Gebührenschraube drehen – zum Leidwesen ihrer Kunden. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) – zumindest teilweise – einen Riegel vorgeschoben, indem er die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt hat, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie so zu verstehen sei, dass auch bei fehlerhaften Buchungen beziehungsweise deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde. Derartige Korrekturbuchungen aber müssten Banken von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den Formulierungen der Klausel zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, sei die Klausel insgesamt unwirksam.

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH hat die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei CLLB mit Sitz in München und Berlin nunmehr für einen von ihr vertretenen Mandanten beim Amtsgericht München Zahlungsklage zur Rückerstattung der Buchungskosten erhoben. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die verklagte Münchner Großbank die zu Unrecht erhobenen Gebühren in voller Höhe zurückerstattet. Neben der Rückzahlung der Gebühren hat sich die Bank zudem dazu verpflichtet, dem Kläger auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

„Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden“, betont Rechtsanwalt Alexander Kainz von CLLB. „Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden“, so Kainz weiter.

Die Kanzlei CLLB weist darauf hin, dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: In einem der vom BGH entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 Euro, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.

Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können“, rät die Kanzlei CLLB und hat dafür ein Musterschreiben entworfen, dass sich Bankkunden aus dem Internet unter www.cllb.de/… herunterladen und ihrer Bank vorlegen können. Nach erfolgter Rückantwort der Bank empfiehlt CLLB, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die Ansprüche juristisch prüft.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de

Ansprechpartner:
István Cocron
Rechtsanwalt
+49 (30) 28878960



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.