Keine Werbung auf Friedhöfen
21 Dez
Zwei Bestatter aus dem Berchtesgadener Land stritten sich um eine Werbeschrift auf der Arbeitskleidung des Beklagten. Der Rechtsstreit begann, als der Geschäftsführer und ein Kreuzträger eines Beerdigungsinstituts bei einer Beisetzung weiße Oberhemden trugen, die mit dem schwarzen Schriftzug des Unternehmens versehen waren. Die Konkurrenz klagte dagegen, weil Werbung laut Friedhofssatzung verboten sei und bekam Recht. In der Friedhofssatzung steht, dass sich Besucher „der Würde des Friedhofs entsprechend“ zu verhalten haben. Es folgt eine Aufzählung mehrerer Dinge, die verboten sind, darunter: „Reklame irgendwelcher Art zu treiben“. Bei dem Schriftzug am Hemdkragen handelt es sich um solche Reklame – also um Werbung, die der Förderung des Unternehmens dient. Es handelt sich somit um einen „Verstoß, der zur Unterlassung verpflichtet“, so der Richter. ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Urteil sich nur auf Friedhöfe mit entsprechender Satzung bezieht.
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