Mit Rente eines Verstorbenen bezahlt: Muss Betreuerin haften?

21 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine gerichtlich bestellte Betreuerin muss bei redlicher Verwendung nicht für zu Unrecht gezahlte Rente haften. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Hiergegen wandte sich die Betreuerin mit Erfolg. Zwar hat sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für den Verstorbenen zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie hat trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung, erläutern ARAG Experten (BSG, Az.: B 13 R 9/16 R).



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