Glatteis: Immer die gestreuten Wege nehmen!
23 Jan
Wer sich in Gefahr begibt, kommt zwar nicht immer unweigerlich darin um, aber kann für Schäden selbst haftbar sein. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem ein Passant nicht den geräumten und gestreuten Weg benutzte, sondern andere, nicht gräumte Wege einschlug. Dort stürzte der Fußgänger promt und verletzte sich. Doch seine Klage auf Schmerzensgeld blieb erfolglos. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Fußgänger angehalten, winterdienstlich behandelte Wege auch zu nutzen, wenn diese zur Verfügung stehen. Tun sie es nicht, dürfen sie sich nicht beklagen, wenn sie ausrutschen und fallen (LG Karlsruhe, Az.: 6 O 205/12).
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