Grenzen der Räum- und Streupflicht
24 Jan
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eigentümer lediglich dazu verpflichtet sind, im Winter den nächstgelegenen Gehweg vor dem eigenen Grundstück zu versorgen. In einem konkreten Fall gab es keinen gesonderten Gehweg, sondern stattdessen nur einen zum Parken genutzten, unbefestigten Randstreifen. Daran angrenzend befand sich bereits die Fahrbahn. Der Bürgersteig befand sich auf der gegenüberliegenden Seite der Straße. Nach Angaben der ARAG Experten bildet die Fahrbahnmitte die natürliche Grenze für Winterdienstpflichten. Das vom Amt verhängte Bußgeld, weil sie ihrer Räumpflicht auf dem gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei, musste die klagende Eigentümerin nicht zahlen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 K 366.11).
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