Wer ist verantwortlich für die Schulhomepage?

26 Jan

LG Frankfurt sieht Länder in der Pflicht

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Bei Urheberschutzverletzungen auf der Homepage einer Schule gelten zwar keine „anderen Gesetze“, trotzdem herrschen ein paar Besonderheiten – wie das OLG Celle bereits vor einiger Zeit festgestellt hatte. Die Frage war: Haftet das Land oder der Lehrer? Laut Gesetz haftet der Dienstherr für die Vergehen seiner Mitarbeiter. Dies ist in Artikel 34 des Grundgesetzes eindeutig geregelt. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff auf den persönlichen Verursacher vorbehalten.

Andererseits: Eine Pflichtverletzung kann vielleicht nicht nach dem Urheberrecht geahndet werden, was bleibt, ist aber eine Pflichtverletzung gegenüber dem Dienstherrn.

In einem aktuellen Fall gab es jetzt ein ebenfalls interessantes Urteil des Landgericht Frankfurt am Main. Urheberrechtlich geschützte Cartoons waren auf der Schulhomepage verwendet worden und der Rechteinhaber wandte sich außergerichtlich an das Land Hessen als Dienstherr des Verantwortlichen mit seinem Anspruch auf Unterlassung. Weiter sollten der verursachte Schaden und die Anwaltskosten erstattet werden.

Das Land Hessen weigerte sich und man traf sich vor Gericht. Dies verurteilte das Land antragsgemäß und hat nun ein Problem, denn das Urteil ist weit mehr als eine Einzelfallentscheidung. Auch in Zukunft dürfte – Rechtskraft des Urteils vorausgesetzt – in ähnlichen Fällen nicht der Schulträger, sondern immer wieder das Land als Anspruchsgegner für Urheberschutzverletzungen herangezogen werden. Dies muss jetzt über die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung wachen.

Lampmann: „Das Landgericht hat richtig entschieden, denn die Zuständigkeit des Landes als oberster Dienstherr steht nun mal im Raum. Es sei aber trotzdem eine Warnung an die verantwortlichen Lehrer ausgesprochen, denn wer allzu frech Urheberrechte verletzt, kann dafür persönlich in Regress genommen werden.“

LG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2016, Az. 2-06 O 175/16



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