Wettbewerbsverstoß um Marke „ARD Buffet“

26 Jan

Ein erfolgreiches Team: Der Burda-Verlag gibt zur SWR-Sendung "ARD Buffet" das "ARD Buffet Magazin" heraus

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Der öffentlich-rechtliche Sender SWR gestattet dem Verlag Burda die Nutzung der Marke und alle sind zufrieden. Leider doch nicht alle, denn der Bauer-Verlag vermutete unlauteren Wettbewerb, unterlag in der Berufungsinstanz und bekam jetzt vor dem BGH Recht: Burda und der SWR umgehen den Rundfunkstaatsvertrags und das stellt unlauteren Wettbewerb nach dem UWG dar.

BGH-Meinung: Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie einem Verlag erlaubt, geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu verwenden.

Der Bauer-Gruppe war die Konstellation schon länger ein Dorn im Auge. Man ist der Meinung, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Sender nicht im privatwirtschaftlichen Presseraum zu bewegen habe. Burda hatte ein Magazin zur erfolgreichen Sendung herausgegeben und dies mit Einverständnis des Markeninhabers „ARD Buffet Magazin“ genannt. Damit wurde ein erfolgreiches Produkt am Markt platziert, sehr zum Verdruss des Mitbewerbers.

„Vermischung ist immer problematisch!“

Von diesem Wettbewerbsvorteil muss sich Burda jetzt verabschieden – darf sein Magazin allenfalls „Buffet Magazin“ nennen. Der Erste Zivilsenat des BGH definiert eine klare wettbewerbsrechtliche Komponente mit großer Schutzfunktion im Rundfunkstaatsvertrag. Demnach handele es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 eindeutig um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG. § 11a Abs. 2: Der Sender darf nicht in das Konkurrenzverhältnis der Verlage eingreifen und muss in einem solchen Konkurrenzverhältnis wettbewerbsfördernde Maßnahmen zugunsten eines Marktteilnehmers unterlassen.

Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz: „Die Kombination von UWG und Rundfunkstaatsvertrag schützt Verlage vor dem Eingriff der öffentlich-rechtlichen Sender in den Markt, das Bauer dieses Grundrecht einfordert ist nur legitim!“

Eine Entscheidung fiel nicht, das OLG Hamburg muss den Fall neu verhandeln. Für Rechtsanwältin Rosenbaum kritisiert das Verhalten der Beteiligten: „Vor allen den Justitiaren von Burda hätte von Anfang an klar sein müssen, dass hier ein wettbewerbsrechtliches Vergehen vorliegt. Trotzdem wurde in der Aussicht auf gute Verkaufserfolge dieses ungute Verhältnis eingegangen.“

Auch die Presse ist an Marktverhaltensregelungen gebunden. Eine Vermengung zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privatwirtschaftlichen Presseunternehmen ist immer problematisch. „Es gibt gute staatsrechtliche Gründe, eine Ausweitung der Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Form von Derivaten, die in privatwirtschaftlichen Presseunternehmen herausgegeben werden, kritisch zu beäugen“, so die auf Marken- und Wettbewerbsrecht fokussierte Partnerin der Kanzlei „LHR – Marken, Medien, Reputation“ aus Köln. „Für mich ist das auch presserechtlich relevant!“

BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. I ZR 207/14



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Birgit Rosenbaum
Rechtsanwältin
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • (Bild: © PhotoSG - Fotolia.com)
Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartnerin für alle Themen des Wettbewerbsrechts.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.