Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

22 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Bausparkassen dürfen kündigen, wenn der Kunde zehn Jahre nach der Zuteilungs­reife seines Vertrags noch immer kein Darlehen abge­rufen hat. Viele Bausparer besitzen noch einen Altvertrag mit Guthabenzinsen von zwei bis vier Prozent. Bei Vertragsabschluss war das eher wenig. Doch heute sind diese Verträge eine unschlagbar gute Geldanlage, die Bausparer so lange wie möglich behalten wollen. Wenn sie auf ein Darlehen verzichten, steht ihnen sogar oft noch ein Zinsbonus zu, der die Gesamtverzinsung auf 4 bis 5 Prozent erhöht. Für die Bausparkassen sind die Altverträge jedoch inzwischen eine Belastung, weil sie die Guthabenzinsen in der Niedrigzinsphase kaum noch erwirtschaften können. Daher haben die Bausparkassen kürzlich zahlreiche Altverträge gekündigt – zu Recht, wie der BGH jetzt in zwei Grundsatzurteilen feststellte. Auf die Bausparverträge ist das Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber, erläutern ARAG Experten. Und Darlehensnehmer dürfen laut Gesetz zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt der Darlehenssumme kündigen. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel (BGH, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.