Hartz-IV-Folgeantrag muss auch im Krankheitsfall gestellt werden

4 Apr

Pressemeldung der Firma Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.

Wenn jemand Leistungen beim Jobcenter aus Krankheitsgründen nicht rechtzeitig abgibt, verliert er seinen Anspruch, so ein Beschluss des Sozialgerichts Mainz. Wer länger krank ist und erst danach seinen Weiterbewilligungsantrag stellt, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD), könne für die Krankheitszeit keine rückwirkende Zahlung bekommen.

Der Fall war für das Sozialgericht (SG) eindeutig: Ein Mann erkrankt Ende des Jahres 2014 und kann aus diesem Grund seinen Weiterbewilligungsantrag nicht stellen. Dies geschieht erst im Juni 2015. Als die nötigen Formulare eingereicht wurden, bekommt der Mann wieder seine Leistungen; eine rückwirkende Zahlung für Januar bis Mai verweigert das Jobcenter.

Vor dem SG Mainz unterliegt der Kläger, die Richter konnten keine Pflichtverletzung des Jobcenters feststellen. „Eine solche Pflichtverletzung wäre z. B., wenn es das Jobcenter versäumt, über den noch nicht gestellten Weiterbewilligungsantrag zu informieren“, sagt Uwe Hoffmann vom DSD (www.mehr-hartz4.net). Hartz IV ist immer nur befristet und muss daher nach Ablauf des Bewilligungszeitraums neu beantragt werden. Uwe Hoffmann: „Das muss schriftlich erfolgen. Die Jobcenter sind nicht verpflichtet sich nach dem Gesundheitszustand des Betroffenen zu erkundigen. Wer krank ist, muss dies darüber hinaus dem Jobcenter melden.“

Schwierig würde ein solches Unterfangen natürlich für Alleinstehende darstellen, die nach einem Unfall im Koma oder auf der Intensivstation liegen würden. Hier, so ist sich Hoffmann sicher, könnte man mit Sicherheit auf dem Rechtsweg rückwirkende Leistungen erwirken. Bei längeren Krankheiten und Unsicherheit im Umgang mit der Hartz-IV-Bürokratie sollten sich Betroffene kostenlose Hilfe von Sozialverbänden oder Vereinen, wie dem DSD holen.



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