MPU nicht zwingend erforderlich
12 Apr
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. In zwei Verfahren wurden den Betroffenen u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (mit einer BAK von 1,28 bzw. 1,13 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen worden. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, so die ARAG Experten (BVerwG, Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16
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