Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen

24 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät über ein Wochenende einbehalten, verletzt dies den Schüler nicht gravierend in seinen Grundrechten. Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Am 29.05.2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein. Erst am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler, der zwischenzeitlich eine andere Schule besucht, und seine Eltern wollten mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab, da kein besonderes Interesse mehr an der Feststellung besteht, da der Schüler die Schule verlassen habe und sich das Geschehen dort nicht wiederholen werde. Schließlich liege in dem Vorgang aber auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff, so das Gericht weiter. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge “plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar, erklären ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 3 K 797.15).



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