Rentenberater ist kein Freiberufler

30 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Berufsbild eines selbstständigen Rentenberaters nicht mit dem eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes zu vergleichen ist. Damit unterliegen die Einkünfte für solch eine Tätigkeit der Gewerbesteuer. In einem konkreten Fall machte sich eine Spezialistin in den Rechtsgebieten ‚Gesetzliche Rentenversicherung‘ und ‚Versorgungsausgleichsrecht‘ selbstständig. Zudem verfügte sie über eine Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten in ihrem Sachbereich sogar gerichtlich zu regeln. In ihren Augen war ihre Tätigkeit damit vergleichbar mit der eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, die als freiberuflich anerkannt sind und damit keiner Gewerbesteuer unterliegen. Doch laut ARAG Experten ist die Ausbildung der Rentenberaterin zwar durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Dennoch ist ihr Aufgabenbereich, in dem sie tätig werden darf, sehr begrenzt und daher nicht mit Katalogberufen wie Rechtswanwalt oder Steuerberater vergleichbar (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 2 K 3950/14 G, nicht rechtskräftig).

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